Satzung





Satzung


Überarbeitete Satzung der Freien Wählergemeinschaft

in der Stadt Bad Bergzabern e.V. von 1979



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


 Die Freie Wählergemeinschaft in der Stadt Bad Bergzabern (FWG) hat ihren Sitz in 76887 Bad Bergzabern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau / Pfalz unter Karteiblatt Nr. 1085 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Ziel und Zweck der Wählergemeinschaft


1 Die Freie Wählergemeinschaft in der Stadt Bad Bergzabern (FWG) ist eine Vereinigung mitgliedschaftlicher organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Stadtrat von Bad Bergzabern und anderen politischen Gremien anstrebt.


2 Die Freie Wählergemeinschaft ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck bei der (kommunal-)politischen Willensbildung mitzuwirken.


3 Die FWG Stadt Bad Bergzabern ist Mitglied der Freien Wählergruppe e.V. Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.


4 Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.



§ 3 Mitgliedschaft


1 Mitglied kann werden, wer zum Stadtrat von Bad Bergzabern wahlberechtigt ist und sich zu den in § 2 genannten Zielen bekennt.


2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1 Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Wählergemeinschaft im Rahmen dieser Satzung.


2 Jedes Mitglied hat das Recht an sämtlichen Veranstaltungen der FWG teilzunehmen, abzustimmen bzw. zu wählen.


3 Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.



§ 5 Ende der Mitgliedschaft


1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der FWG.


2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


3 Der Ausschluss aus der FWG ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist ein Ausschluss möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.



§ 6 Vorstand


1 Der Vorstand besteht aus:

  Mindestens drei (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer-Kassenwart) und höchstens sechs (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart, 1. Beisitzer, 2. Beisitzer) Mitgliedern, je nach Beschluss der Mitgliederversammlung.


2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.


3 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist dieses Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Ergänzungswahl zu ersetzen. Durch Ausscheiden aus der FWG endet auch das Vorstandsamt.


4 Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Stadtratswahl folgende Mitgliederversammlung im Amt bleibt.


5 Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergemeinschaft wahr. Auch die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.



§ 7 Mitgliederversammlung


1 Oberstes Organ der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Beratungsgrundes beim 1. Vorsitzenden beantragt.


2 Die Einladungen haben mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.


3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


4 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden, einem von ihm bestellten Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist.


5 Die Mitgliedversammlung wählt die Kandidaten zur Stadtratswahl.


6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode. Sie prüfen die Kasse jährlich.



§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung


1 Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z.B. Vorstands- und Delegiertenwahlen) ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.


2 Auch wo Gesetz oder Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben ist geheim zu wählen, wenn dies mindestens 5 anwesende Mitglieder verlangen. Sonst ist die Abstimmung offen vorzunehmen. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.



§ 9 Delegiertenwahl


Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mindestens drei, höchstens 5 Delegierte denen die Aufstellung der Kandidatenliste vor der Wahl zu einem politischen Gremium (außer Stadtrat, siehe §7) nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen obliegt. Als Delegierter gewählt werden kann nur, wer in der betreffenden Mitgliederversammlung vom Vorstand oder einem Mitglied aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen wird und anwesend ist.



§ 10 Satzungsänderung 


Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist der Vorstand nicht mit der Satzungsänderung einverstanden, so kann diese erst in der nächsten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit dreiviertel der erschienenen Mitglieder verabschiedet werden.



§ 11 Haftung


Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Wählergemeinschaft findet nicht statt. Es bewendet sich bei den Vorschriften des BGB.



§ 12 Auflösung


1 Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


2 Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.


3 Im Falle der Auflösung der FWG, wird nach Zahlung der Schulden noch vorhandenes Vermögen, dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Bad Bergzabern zur Verfügung gestellt.



§ 13 Vollmacht


Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichtes oder des Finanzamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwa notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.


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